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100 2024 189

Ausländerrecht

Bern VerwG · 2026-08-06 · Deutsch BE
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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 1.2 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 5 gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e).

E. 2.2 Neben den in Art. 43 AIG genannten Voraussetzungen müssen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Per- son, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Über- prüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicher- stellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hinwei- sen; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahmsweise muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu- ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gülti- gen, anerkannten Ausweispapiers. Umstritten ist, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt.

E. 3.1 Die Vorinstanz verneint eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE. Der Beschwerdeführer habe zwar Briefe an die nepalesische und indische Botschaft verfasst. Mit den wenigen Zeilen – er habe nie in Nepal bzw. Indien gelebt, jedoch würden ihm die Schweizer Behörden nicht glau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 6 ben und daher möchte er fragen, ob es für ihn eine Möglichkeit gebe, an Identitäts- oder Reisepapiere zu kommen – habe er indes nicht erwarten kön- nen, dass die jeweiligen Behörden darauf reagieren würden. Zudem habe er diese Briefe vor über sechs Jahren verfasst und bei den entsprechenden Behörden nie nachgefragt. Gleiches gelte für seinen Besuch bei der chine- sischen Botschaft. Der Beschwerdeführer habe daher seine Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Identität) ver- letzt (Art. 90 AIG; angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.5).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vor. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Identität zu beweisen und den hiesigen Behörden Ausweisdokumente einzureichen. Insbesondere habe er sich sowohl an die nepalesische als auch an die indische und chinesische Botschaft gewandt. Von einer Mitwirkungspflichtverletzung könne daher nicht die Rede sein (vgl. Beschwerde S. 9).

E. 3.3 Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwer- deführer seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 4B pag. 146 ff.). Die dor- tigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren mass- gebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen (vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5, F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 5.2).

E. 3.4 Zur Mitwirkungspflicht im Rahmen der Papierbeschaffung von Tibe- terinnen und Tibetern hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach geäussert. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 hielt es fest, dass min- destens ein erfolgloser Papierbeschaffungsversuch vorausgesetzt wird (BV- Ger F-2100/2018 E. 7.1 mit Hinweis). Es kam in diesem Fall zum Schluss, dass einer Tibeterin, die zweimal persönlich beim Konsulat der Volksrepublik China in Zürich vorgesprochen (ein Besuch war durch einen Zeugenbericht dokumentiert) und sich schriftlich an die Botschaften Indiens und Nepals ge- wandt hatte, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Insbesondere hätten ihr die Behörden nicht aufgezeigt, was sie zu- sätzlich noch hätte unternehmen können, um ihre Herkunft zu beweisen bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 7 sich registrieren zu lassen. Der Negativbeweis, dass sie sich nicht in Nepal oder Indien aufgehalten habe oder die Staatsbürgerschaft dieser Länder be- sitze, wäre – wenn überhaupt – nur schwerlich zu erbringen (E. 7.4). In sei- ner neueren Rechtsprechung zur Papierbeschaffung von Tibeterinnen und Tibetern hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass zwei einge- schriebene Briefe sowohl an die indische als auch die nepalesische Ausland- vertretung, in denen mit den gleichen Identitätsangaben wie in der Schweiz (Asylverfahren) um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht wird, nicht ausreichend sind; die «blosse» schriftliche Kontaktaufnahme genüge nicht (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BVGer F- 2515/2020 vom 22.3.2021 E. 5.2, F-1327/2021 vom 15.11.2021 E. 7.4 und F-958/2023 vom 6.5.2024 E. 6.2). Das Gericht verweist sodann darauf, dass das Gesuch um Ausstellung eines indischen Passes ausschliesslich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und in Übereinstimmung mit den von der Botschaft aufgestellten Richtlinien einzureichen ist (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis).

E. 3.5 Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auf Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen. Die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht lassen sich je- doch auch auf Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Fami- liennachzug übertragen. Aufgrund der strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu stel- len sind (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer habe alles ihm Zumutbare unternommen, um in deren Besitz zu ge- langen: Es ist unbestritten, dass er bisher nie ein offizielles Formular zur Pa- pierbeschaffung ausgefüllt hat. Ferner hat er bei den entsprechenden Bot- schaften im Nachgang zu seinen Schreiben nicht noch einmal nachgefragt, als er keine Antwort erhielt. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen. Infolge dieser Verlet- zung hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE hier nicht greifen. Dem Beschwerde- führer wäre es möglich und zumutbar gewesen, mittels der offiziellen Formu- lare an die indische und die nepalesische Botschaft zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 8

E. 3.6 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das «tibetische grüne Büchlein» erlangt hat (Beschwerde S. 8; Beschwerdebeilage [BB] 2), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die- ses in der Regel auf den von den Personen gemachten Angaben beruht und lediglich die tibetische Ethnie, nicht aber eine Staatsbürgerschaft bestätigt (für eine vergleichbare Würdigung statt vieler BVGer F-5782/2023 vom 30.5.2025 E. 7.1, F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5 in fine). Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung seiner Identitätsangaben gelten. Dies gilt umso mehr, als das in Aussicht gestellte Original des «grünen Büchleins», seine Übersetzung und weitere Erklärungen nicht eingegangen sind.

E. 3.7 Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, ernsthaftere Bemühungen zu tätigen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei den entsprechenden Botschaften Auskünfte einzuholen (so auch bereits angefochtener Entscheid E. 5.2). Folglich werden die entspre- chenden Beweisanträge der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 9) abgewiesen.

E. 4 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

E. 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 9 [Pra 113/2024 Nr. 64], 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvorausset- zungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hin- weisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betref- fend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]). Ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob da- mit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist (beja- hend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5; verneinend in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4).

E. 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Die gemeinsame Tochter wurde nach der Geburt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen. Seit dem 9. März 2024 verfü- gen beide über eine Niederlassungsbewilligung und demnach über ein ge- festigtes Aufenthaltsrecht (vorne Bst. A und B; E. 4.2 hiervor).

E. 4.4 Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft ist es der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihr Familien- leben in einem anderen Land, namentlich in Indien oder Nepal zu pflegen (vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen ist nicht erwiesen, ob sie für diese Länder überhaupt einen Aufenthaltstitel erlangen könnten. Der Beschwerdeführer wurde nicht vorläufig aufgenommen. Die rechtskräftig verfügte Wegweisung kann aber aktuell nicht zwangsweise vollzogen werden, da seine Staatsan- gehörigkeit ungeklärt ist (vgl. vorne Bst. A). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist tangiert und es ist eine umfassende Interes- senabwägung vorzunehmen.

E. 4.5 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 10

E. 4.5.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass der Beschwerdeführer jederzeit in sein Heimatland zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (ob nach China, Indien oder Nepal) steht hier jedoch angesichts des intakten, in der Schweiz gelebten Familienlebens aktuell nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Ausweispa- piers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde le- diglich in Bezug auf vorläufig aufgenommene Personen dahingehend präzi- siert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85c AIG (vor dem 1.6.2024 Art. 85 Abs. 7 AIG; AS 2024 188) einzig gestützt auf feh- lende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfolgen kann, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf keinem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländer mit gefestigtem Aufenthalts- recht (vgl. zum Begriff vorne E. 4.2), die nicht oder nicht mehr über die erfor- derlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der Anspruch auf eine Bewilli- gungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen SEM, Stand 1. Januar 2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»).

E. 4.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen seit vielen Jahren eine Be- ziehung, sind seit 2021 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, das 2020 geboren wurde (Akten EG Bern 4C pag. 81 ff.; 4D pag. 1 f.); die Ver- wandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 11 an der Identität des Beschwerdeführers bestehen, auch wenn seine Staats- angehörigkeit nicht feststeht.

E. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im zu beurteilenden Fall zu relativie- ren. Dem Beschwerdeführer ist zwar vorzuwerfen, dass er nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um indische oder nepalesische Ausweispa- piere zu erlangen (vorne E. 3.5). Eine grobe Missachtung seiner gesetzli- chen Mitwirkungspflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde (z.B. unkooperatives Verhalten mit den Behörden im Allgemeinen), liegt jedoch nicht vor. Weitere öffentliche Interessen, die gegen die Bewilli- gungserteilung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von den Auslän- derbehörden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer in der Schweiz seit seiner Einreise weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch im Betreibungsregister verzeichnet (Akten EG Bern 4B pag. 92 f.). Zudem ist nicht von Integrationsschwierigkeiten auszugehen (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 72).

E. 4.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden liegen auf der Hand: Sie haben ein grosses Interesse, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde der Beschwerdeführer zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen und könnte einer Arbeit nachgehen, was zugleich im öffentlichen Interesse liegt.

E. 4.7 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Be- willigungsverweigerung erschöpft sich darin, dass nur Personen eine Aufent- haltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staatsangehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Ausweispapiere zwei- felsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentli- che Interesse indes im Fall des Beschwerdeführers zu relativieren, da an seiner Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über seine Staatsangehörig- keit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht angesichts der seit mehreren Jahren gelebten familiären Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass der Ehefrau und Tochter als anerkannte Flüchtlinge mit ge- festigtem Aufenthaltsrecht die Pflege des Familienlebens anderswo nicht ohne weiteres zumutbar ist, ein grosses privates Interesse an der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 12 gung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde- führer bzw. an der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug über- wiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse am zweifelsfreien Nachweis der Identität des Beschwerdeführers bzw. an der Beibringung heimatlicher Aus- weispapiere (für ein vergleichbare Würdigung vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Fa- milienlebens) berufen können und dem Beschwerdeführer (bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 43 AIG) gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Aufenthalt im Familiennachzug nicht verweigert werden darf. Die SID hat sich noch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraus- setzungen als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, einsch- liesslich die abschliessende Interessenabwägung, vorzunehmen.

E. 6.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, haben sie doch einen refor- matorischen Hauptantrag gestellt (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kosten- punkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorlie- gen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 13 geht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier

– noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15).

E. 6.3 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote (act. 6A) für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'160.65, Auslagen in der Höhe von Fr. 91.60, sowie MWSt von Fr. 182.45, total Fr. 2'434.70 gel- tend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 6.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7).

E. 7 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternati- ven) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'434.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.189U STN/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting

1. A.________

2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug des Ehemanns durch niederlassungsberechtigte und als Flüchtling anerkannte Ehefrau (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2024; 2022.SIDGS.799)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1983) reiste am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er gab an, er sei Staatsangehöriger der Volks- republik China tibetischer Ethnie. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2015 fest, dass er die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt, wies sein Asylgesuch ab und ihn unter Ansetzung ei- ner Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

15. Juni 2015 nicht ein. A.________ verblieb in der Schweiz. Mit Vereinbarung vom 29. Januar 2020 wurde ihm als rechtskräftig weggewiesene Person die Unterbringung bei ei- ner Privatperson, nämlich bei seiner Verlobten B.________ gewährt. B.________ war ihrerseits im August 2013 in die Schweiz eingereist und als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Am 22. März 2019 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2020 wurde die gemeinsame Tochter von A.________ und B.________ in Bern geboren. Die Tochter wurde in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen. Am … 2021 heirateten A.________ und B.________. Am 24./30. August 2021 ersuchten sie bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), um Familiennachzug für den Ehemann. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wies die EG Bern (EMF) das Gesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 19. Dezember 2022 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Sie beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin. Am 9. März 2024 erhielten B.________ und ihre Tochter die Nieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 3 lassungsbewilligung. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 wies die SID die Be- schwerde in der Sache ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 4. Juli 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren ge- stellt: «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz (bzw. die [EMF]) anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zudem anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Be- schwerdeverfahren [vor der SID] das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.» Sie beantragen zudem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertre- terin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern hat nicht Stellung genommen. A.________ und B.________ haben am 22. Oktober 2025 nochmals zur Sa- che Stellung genommen. Die SID und die EG Bern haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Ver- waltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug zu Recht verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 5 gebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). 2.2 Neben den in Art. 43 AIG genannten Voraussetzungen müssen Aus- länderinnen und Ausländer gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen und während ihres Aufenthalts im Besitz eines solchen sein (Art. 89 AIG). Die Anforderung an die ausländische Per- son, jederzeit ein gültiges Ausweispapier zu besitzen, ermöglicht die Über- prüfung der Identität der betroffenen Person und soll im Wesentlichen sicher- stellen, dass die Rückkehr in das Heimatland jederzeit möglich bleibt (vgl. BGE 2C_64/2025 vom 21.10.2025 [Pra 115/2026 Nr. 36] E. 4.1 mit Hinwei- sen; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 3709 ff., 3819 f.; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 13 AIG N. 2). Ausnahmsweise muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu- ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 3. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht im Besitz eines gülti- gen, anerkannten Ausweispapiers. Umstritten ist, ob eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vorliegt. 3.1 Die Vorinstanz verneint eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE. Der Beschwerdeführer habe zwar Briefe an die nepalesische und indische Botschaft verfasst. Mit den wenigen Zeilen – er habe nie in Nepal bzw. Indien gelebt, jedoch würden ihm die Schweizer Behörden nicht glau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 6 ben und daher möchte er fragen, ob es für ihn eine Möglichkeit gebe, an Identitäts- oder Reisepapiere zu kommen – habe er indes nicht erwarten kön- nen, dass die jeweiligen Behörden darauf reagieren würden. Zudem habe er diese Briefe vor über sechs Jahren verfasst und bei den entsprechenden Behörden nie nachgefragt. Gleiches gelte für seinen Besuch bei der chine- sischen Botschaft. Der Beschwerdeführer habe daher seine Mitwirkungs- pflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (Identität) ver- letzt (Art. 90 AIG; angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.5). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE vor. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Identität zu beweisen und den hiesigen Behörden Ausweisdokumente einzureichen. Insbesondere habe er sich sowohl an die nepalesische als auch an die indische und chinesische Botschaft gewandt. Von einer Mitwirkungspflichtverletzung könne daher nicht die Rede sein (vgl. Beschwerde S. 9). 3.3 Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwer- deführer seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Bern 4B pag. 146 ff.). Die dor- tigen Aussagen und Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren mass- gebend, zumal keine Hinweise für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorliegen (vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5, F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 5.2). 3.4 Zur Mitwirkungspflicht im Rahmen der Papierbeschaffung von Tibe- terinnen und Tibetern hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach geäussert. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 hielt es fest, dass min- destens ein erfolgloser Papierbeschaffungsversuch vorausgesetzt wird (BV- Ger F-2100/2018 E. 7.1 mit Hinweis). Es kam in diesem Fall zum Schluss, dass einer Tibeterin, die zweimal persönlich beim Konsulat der Volksrepublik China in Zürich vorgesprochen (ein Besuch war durch einen Zeugenbericht dokumentiert) und sich schriftlich an die Botschaften Indiens und Nepals ge- wandt hatte, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Insbesondere hätten ihr die Behörden nicht aufgezeigt, was sie zu- sätzlich noch hätte unternehmen können, um ihre Herkunft zu beweisen bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 7 sich registrieren zu lassen. Der Negativbeweis, dass sie sich nicht in Nepal oder Indien aufgehalten habe oder die Staatsbürgerschaft dieser Länder be- sitze, wäre – wenn überhaupt – nur schwerlich zu erbringen (E. 7.4). In sei- ner neueren Rechtsprechung zur Papierbeschaffung von Tibeterinnen und Tibetern hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass zwei einge- schriebene Briefe sowohl an die indische als auch die nepalesische Ausland- vertretung, in denen mit den gleichen Identitätsangaben wie in der Schweiz (Asylverfahren) um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht wird, nicht ausreichend sind; die «blosse» schriftliche Kontaktaufnahme genüge nicht (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BVGer F- 2515/2020 vom 22.3.2021 E. 5.2, F-1327/2021 vom 15.11.2021 E. 7.4 und F-958/2023 vom 6.5.2024 E. 6.2). Das Gericht verweist sodann darauf, dass das Gesuch um Ausstellung eines indischen Passes ausschliesslich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und in Übereinstimmung mit den von der Botschaft aufgestellten Richtlinien einzureichen ist (BVGer F-6881/2023 vom 30.10.2024 E. 5.2 mit Hinweis). 3.5 Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auf Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für aus- ländische Personen. Die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht lassen sich je- doch auch auf Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Fami- liennachzug übertragen. Aufgrund der strengen Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu stel- len sind (vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde- führer habe alles ihm Zumutbare unternommen, um in deren Besitz zu ge- langen: Es ist unbestritten, dass er bisher nie ein offizielles Formular zur Pa- pierbeschaffung ausgefüllt hat. Ferner hat er bei den entsprechenden Bot- schaften im Nachgang zu seinen Schreiben nicht noch einmal nachgefragt, als er keine Antwort erhielt. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen. Infolge dieser Verlet- zung hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b VZAE hier nicht greifen. Dem Beschwerde- führer wäre es möglich und zumutbar gewesen, mittels der offiziellen Formu- lare an die indische und die nepalesische Botschaft zu gelangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 8 3.6 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das «tibetische grüne Büchlein» erlangt hat (Beschwerde S. 8; Beschwerdebeilage [BB] 2), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die- ses in der Regel auf den von den Personen gemachten Angaben beruht und lediglich die tibetische Ethnie, nicht aber eine Staatsbürgerschaft bestätigt (für eine vergleichbare Würdigung statt vieler BVGer F-5782/2023 vom 30.5.2025 E. 7.1, F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5 in fine). Es kann demnach nicht als unabhängige Bestätigung seiner Identitätsangaben gelten. Dies gilt umso mehr, als das in Aussicht gestellte Original des «grünen Büchleins», seine Übersetzung und weitere Erklärungen nicht eingegangen sind. 3.7 Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, ernsthaftere Bemühungen zu tätigen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei den entsprechenden Botschaften Auskünfte einzuholen (so auch bereits angefochtener Entscheid E. 5.2). Folglich werden die entspre- chenden Beweisanträge der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 9) abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4.1 Das konventions- und verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Fa- milienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürf- tig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenste- henden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (BGE 150 I 93 E. 6.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 9 [Pra 113/2024 Nr. 64], 144 I 266 E. 3.7, 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe er- forderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvorausset- zungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hin- weisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betref- fend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]). Ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob da- mit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist (beja- hend BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 5; verneinend in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch BGer 2C_505/2025 vom 9.4.2026 E. 6.4.4). 4.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Die gemeinsame Tochter wurde nach der Geburt in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen. Seit dem 9. März 2024 verfü- gen beide über eine Niederlassungsbewilligung und demnach über ein ge- festigtes Aufenthaltsrecht (vorne Bst. A und B; E. 4.2 hiervor). 4.4 Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft ist es der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihr Familien- leben in einem anderen Land, namentlich in Indien oder Nepal zu pflegen (vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen ist nicht erwiesen, ob sie für diese Länder überhaupt einen Aufenthaltstitel erlangen könnten. Der Beschwerdeführer wurde nicht vorläufig aufgenommen. Die rechtskräftig verfügte Wegweisung kann aber aktuell nicht zwangsweise vollzogen werden, da seine Staatsan- gehörigkeit ungeklärt ist (vgl. vorne Bst. A). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Familienleben) ist tangiert und es ist eine umfassende Interes- senabwägung vorzunehmen. 4.5 Zum öffentlichen Interesse ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 10 4.5.1 Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 89 AIG wird nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert, die mit- tels Vorlage eines heimatlichen Ausweispapiers ihre Identität offengelegt ha- ben. Die Forderung nach einem heimatlichen Ausweispapier soll in erster Linie sicherstellen, dass der Beschwerdeführer jederzeit in sein Heimatland zurückkehren kann (vgl. vorne E. 2.2). Eine solche Rückkehr (ob nach China, Indien oder Nepal) steht hier jedoch angesichts des intakten, in der Schweiz gelebten Familienlebens aktuell nicht zur Debatte. Bei dieser Sachlage ist das öffentliche Interesse an der Beibringung eines heimatlichen Ausweispa- piers zu relativieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ist allein das Fehlen gültiger Ausweispapiere der Nachzuziehenden kein zwingender Grund für die Verweigerung eines Familiennachzugs (vgl. BVGer F-1415/2020 vom 25.11.2021 E. 8). Diese Rechtsprechung wurde le- diglich in Bezug auf vorläufig aufgenommene Personen dahingehend präzi- siert, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85c AIG (vor dem 1.6.2024 Art. 85 Abs. 7 AIG; AS 2024 188) einzig gestützt auf feh- lende Ausweispapiere der nachzuziehenden Personen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dann erfolgen kann, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität der Familienangehörigen bestehen, die auf keinem anderen Weg behoben werden können und eine zumutbare Mitwirkung der betreffenden Personen an der tatsächlich möglichen Identitätsabklärung unterblieben ist (vgl. BVGer E-5475/2022 vom 29.6.2023 E. 7 mit Hinweis auf BVGE 2022 VII/2 E. 10). Bei Ausländerinnen und Ausländer mit gefestigtem Aufenthalts- recht (vgl. zum Begriff vorne E. 4.2), die nicht oder nicht mehr über die erfor- derlichen Ausweispapiere verfügen, stehen nach den Weisungen des SEM der weitere Aufenthalt in der Schweiz und der Anspruch auf eine Bewilli- gungserteilung nicht in Frage (vgl. Weisungen SEM, Stand 1. Januar 2026, Ziff. 3.1.5.1; einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 4.5.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen seit vielen Jahren eine Be- ziehung, sind seit 2021 verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, das 2020 geboren wurde (Akten EG Bern 4C pag. 81 ff.; 4D pag. 1 f.); die Ver- wandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wird von keiner Seite in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage können keine ernsthaften Zweifel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 11 an der Identität des Beschwerdeführers bestehen, auch wenn seine Staats- angehörigkeit nicht feststeht. 4.5.3 Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der formellen Zulassungsvorschriften im zu beurteilenden Fall zu relativie- ren. Dem Beschwerdeführer ist zwar vorzuwerfen, dass er nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um indische oder nepalesische Ausweispa- piere zu erlangen (vorne E. 3.5). Eine grobe Missachtung seiner gesetzli- chen Mitwirkungspflicht, die das öffentliche Interesse bedeutend erhöhen würde (z.B. unkooperatives Verhalten mit den Behörden im Allgemeinen), liegt jedoch nicht vor. Weitere öffentliche Interessen, die gegen die Bewilli- gungserteilung sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von den Auslän- derbehörden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der Beschwerde- führer in der Schweiz seit seiner Einreise weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch im Betreibungsregister verzeichnet (Akten EG Bern 4B pag. 92 f.). Zudem ist nicht von Integrationsschwierigkeiten auszugehen (vgl. Akten EG Bern 4B pag. 72). 4.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden liegen auf der Hand: Sie haben ein grosses Interesse, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde der Beschwerdeführer zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen und könnte einer Arbeit nachgehen, was zugleich im öffentlichen Interesse liegt. 4.7 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Be- willigungsverweigerung erschöpft sich darin, dass nur Personen eine Aufent- haltsbewilligung erteilt oder verlängert wird, die ihre Staatsangehörigkeit und damit auch ihre Identität mittels Vorlage heimatlicher Ausweispapiere zwei- felsfrei offengelegt haben. Nach dem zuvor Ausgeführten ist dieses öffentli- che Interesse indes im Fall des Beschwerdeführers zu relativieren, da an seiner Identität, trotz nicht gesicherter Kenntnis über seine Staatsangehörig- keit, keine ernsthaften Zweifel bestehen. Demgegenüber besteht angesichts der seit mehreren Jahren gelebten familiären Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass der Ehefrau und Tochter als anerkannte Flüchtlinge mit ge- festigtem Aufenthaltsrecht die Pflege des Familienlebens anderswo nicht ohne weiteres zumutbar ist, ein grosses privates Interesse an der Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 12 gung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das private Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde- führer bzw. an der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug über- wiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse am zweifelsfreien Nachweis der Identität des Beschwerdeführers bzw. an der Beibringung heimatlicher Aus- weispapiere (für ein vergleichbare Würdigung vgl. BVGer F-934/2023 vom 2.8.2024 E. 6.2, F-4663/2020 vom 3.11.2021 E. 6.2). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Fa- milienlebens) berufen können und dem Beschwerdeführer (bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art. 43 AIG) gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Aufenthalt im Familiennachzug nicht verweigert werden darf. Die SID hat sich noch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG geäussert. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraus- setzungen als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, einsch- liesslich die abschliessende Interessenabwägung, vorzunehmen. 6. 6.1 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführen- den mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch, haben sie doch einen refor- matorischen Hauptantrag gestellt (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kosten- punkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorlie- gen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 13 geht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier

– noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; VGE 2022/93 vom 2.12.2024 E. 5.2; vgl. auch Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 6.3 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote (act. 6A) für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'160.65, Auslagen in der Höhe von Fr. 91.60, sowie MWSt von Fr. 182.45, total Fr. 2'434.70 gel- tend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.4 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückwei- sungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 7. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können nur unter den (alternati- ven) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2026, Nr. 100.2024.189U, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'434.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.